Amazon, eBay, willhaben – Marktplätze sind aus dem Onlinehandel nicht mehr wegzudenken. Aber was passiert, wenn ein Händler auf diesen Plattformen keine Umsatzsteuer abführt? Seit 1. Jänner 2020 gibt es in Österreich eine klare Antwort: Die Plattform selbst kann dafür haftbar gemacht werden. Das klingt zunächst wie ein Problem der großen Konzerne – hat aber direkte Auswirkungen auf jeden, der über einen Marktplatz verkauft.
Warum wurde die Plattformhaftung eingeführt?
Um den Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel zu unterbinden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für inländische und ausländische Unternehmen zu schaffen, wurde in Österreich ab 1. Jänner 2020 mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 die umsatzsteuerliche Plattformhaftung eingeführt. Ähnliche Regelungen existieren in Deutschland bereits seit 2019 und in Großbritannien seit 2016.
Der Hintergrund: Vor allem Händler aus Drittstaaten – insbesondere aus Asien – verkauften jahrelang über europäische Marktplätze, ohne die anfallende Umsatzsteuer zu entrichten. Das verschaffte ihnen einen massiven Wettbewerbsvorteil gegenüber österreichischen und europäischen Händlern. Die Plattformhaftung setzt genau hier an: Wenn der Händler nicht zahlt, haftet die Plattform.
Wer ist betroffen? Die drei Fälle im Überblick
Das Gesetz unterscheidet grundlegend zwischen drei Konstellationen – und nur eine davon löst eine direkte Haftung aus.
Fall 1: Du betreibst einen eigenen Onlineshop
Du verkaufst ausschließlich über deinen eigenen Webshop – ohne Drittanbieter, ohne Vermittlung. Die umsatzsteuerliche Plattformhaftung betrifft dich nicht. Du bist kein Plattformbetreiber im Sinne des Gesetzes und trägst deine Umsatzsteuerpflichten wie gewohnt selbst.
Fall 2: Du verkaufst auf einem Marktplatz (z.B. Amazon, eBay, willhaben)
Du nutzt einen bestehenden Marktplatz als Verkaufskanal. Auch hier bist du nicht direkt von der Haftungsregelung betroffen – die Haftung trifft die Plattform, nicht dich als Händler.
Allerdings hat die Plattformhaftung indirekte Auswirkungen auf dich: Plattformbetreiber sind verpflichtet, unter anderem die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Leistungserbringers sowie die Bankverbindung aufzuzeichnen. Marktplätze wie Amazon fordern daher aktiv eine gültige UID-Nummer und Steuerregistrierung von ihren Händlern ein – wer diese nicht liefert, riskiert die Sperrung des Accounts.
Fall 3: Du betreibst selbst einen Marktplatz
Du betreibst eine Plattform, über die andere Händler verkaufen. Hier greift die Plattformhaftung mitunter unmittelbar. Folgende Online-Plattformen können in die Haftung genommen werden: erstens solche, die nicht selbst Steuerschuldner sind, jedoch bestimmte Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle unterstützen; zweitens solche, die an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel oder Einfuhrversandhandel beteiligt sind und dafür ein Vermittlungsentgelt erhalten; und drittens solche, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer ermöglichen.
Was müssen Marktplatzbetreiber konkret aufzeichnen?
Die Aufzeichnungspflichten betreffen jene Online-Plattformen, die über eine elektronische Schnittstelle Lieferungen von Gegenständen unterstützen, deren Beförderung oder Versendung in Österreich endet, sowie Plattformen, die sonstige Leistungen an österreichische Nichtunternehmer ermöglichen.
Folgende Daten sind pro Händler und Transaktion zu erfassen:
Zu jedem Händler (Anbieter): Name, Postadresse, E-Mail oder Website, UID-Nummer bzw. nationale Steuernummer, Bankverbindung
Zu jeder Warenlieferung: Beschreibung der Waren, Entgelt, Lieferort, Lieferzeitpunkt, Transaktionsnummer (falls vorhanden)
Zusätzlich bei Vermietungen: Aufenthaltsdauer, Anzahl der Personen, Postadresse des Objekts
Bei einem Gesamtwert der Umsätze über EUR 1 Mio. pro Kalenderjahr sind die Aufzeichnungen ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Plattformen unter dieser Schwelle müssen die Daten nur auf Verlangen der Finanzbehörde vorlegen. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren.
Wann greift die Haftung konkret?
Die Haftung tritt nicht automatisch ein – sie ist an konkrete Voraussetzungen geknüpft. Die Plattform haftet, wenn die aufzuzeichnenden Umsätze mehr als EUR 1 Mio. im Kalenderjahr betragen und keine Aufzeichnungen geführt oder rechtzeitig übermittelt werden, oder wenn die gewerblichen Nutzer bestimmte Schwellenwerte überschreiten – bei sonstigen Leistungen EUR 35.000, bei Lieferungen EUR 10.000 – und die Plattform weder eine inländische UID noch andere Nachweise erhält, die belegen, dass der Händler seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
Kurz gesagt: Eine Plattform schützt sich vor der Haftung, indem sie von ihren Händlern aktiv die notwendigen Steuernachweise einfordert und sorgfältig dokumentiert.
Plattformhaftung vs. DPMG: Was ist der Unterschied?
Diese Frage kommt in der Praxis häufig auf – beide Regelungen klingen ähnlich, verfolgen aber unterschiedliche Ziele:
| Plattformhaftung (seit 2020) | DPMG / DAC7 (seit 2023) | |
|---|---|---|
| Ziel | Umsatzsteuer-Compliance sichern | Steuertransparenz & Informationsaustausch |
| Betrifft | Plattformbetreiber (Haftung) | Plattformbetreiber (Meldepflicht) |
| Konsequenz bei Verstoß | Plattform zahlt die USt des Händlers | Geldstrafen bis EUR 200.000 |
| Eigener Onlineshop | ❌ Nicht betroffen | ❌ Nicht betroffen |
| Händler auf Marktplatz | Indirekt (UID-Pflicht) | Daten werden gemeldet |
Beide Regelungen ergänzen einander: Das DPMG sorgt für Transparenz, die Plattformhaftung für die tatsächliche Steuerentrichtung. Mehr zum DPMG findest du in unserem Artikel zur Meldepflicht für digitale Plattformen.
Kurzzusammenfassung: Bin ich betroffen?
| Situation | Plattformhaftung? |
|---|---|
| Eigener Onlineshop ohne Drittanbieter | ❌ Nein |
| Verkäufer auf Amazon, eBay, willhaben | ❌ Nein (aber UID-Pflicht!) |
| Betreiber eines eigenen Marktplatzes | ✅ Ja – Aufzeichnung, Sorgfalt, Haftung |
Unser Fazit
Die umsatzsteuerliche Plattformhaftung hat den Onlinehandel fairer gemacht – und den Druck auf Marktplätze erhöht, ihre Händler steuerlich zu überprüfen. Für die meisten österreichischen Onlinehändler mit eigenem Shop ändert sich dadurch nichts. Wer jedoch auf Marktplätzen verkauft oder selbst einen betreibt, sollte die eigene Situation genau kennen.
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