Die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers sind naturgemäß streng. So dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht abgezogen werden, außer ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Für die steuerliche Anerkennung ist überdies erforderlich, dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist. Das BFG hatte sich in einer Entscheidung (GZ RV/7102468/2021 vom 2.12.2022) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer trotz parallel bestehenden Büros, steuerlich abzugsfähig sein können.
Der Ausgangssachverhalt war derart, dass eine Steuerpflichtige selbständig tätig war und in ihrem häuslichen Büro, in ihrer Praxis an einem anderen Ort und im Büro des Hauptauftraggebers die Mitarbeiter ihres Hauptauftraggebers arbeitspsychologisch betreute. Darüber hinaus wurden Workshops abgehalten und Gesundheitsmodule angeboten. Bedeutsam war dabei, dass für die unmittelbaren Gespräche im Rahmen der arbeitspsychologischen Betreuung Büroräumlichkeiten des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden. Die Vor- und Nachbereitung von Gesprächen und Workshops, die Ausarbeitung von Protokollen für den Auftraggeber sowie die telefonische Beratung der Mitarbeiter des Hauptauftraggebers (vertraglich war eine 24h-Erreichbarkeit vereinbart) findet im häuslichen Arbeitszimmer statt. Zeitlich betrachtet wurden pro Monat für die arbeitspsychologische Betreuung ungefähr 60 Stunden verrechnet, wobei die Vor- und Nachbereitung im häuslichen Büro nochmals so viel Zeit in Anspruch nahm.
Das BFG erkannte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als steuerliche Betriebsausgabe an. Entscheidend dafür ist, dass die Tätigkeit der Steuerpflichtigen nicht nur in dem Gespräch mit den Mitarbeitern des Hauptauftraggebers und in der Durchführung von Workshops besteht, sondern auch die Vor- und Nachbereitung und Berichterstattung wesentlich im Interesse des Auftraggebers stehen. Die Notwendigkeit, diese vor- und nachgelagerten Tätigkeiten in einem Büroumfeld zu tätigen, schien für das BFG als erwiesen und somit konnte das häusliche Arbeitszimmer auch als der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen gesehen werden. Hingegen hatte das Finanzamt den Mittelpunkt und Schwerpunkt der Tätigkeit der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in dem von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Büro gesehen.
VwGH-Rechtsprechung folgend ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, somit nach dem typischen Berufsbild. Mit anderen Worten ist bei der Beurteilung des Mittelpunks der Tätigkeit auf eine Gesamtbetrachtung der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit abzustellen. Für die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers im vorliegenden Fall spricht auch, dass zwar vom Hauptauftraggeber ein Büro zur Verfügung gestellt wurde, dieses aber nur zur unmittelbaren Gesprächsführung und gerade nicht für Verwaltungsaufgaben genutzt werden durfte. Somit wird klar, dass vom materiellen Kern her die Tätigkeit im häuslichen Büro überwogen hat (vor allem aufgrund von Vor- und Nachbereitungstätigkeiten und Verwaltungstätigkeiten). Auch in zeitlicher Hinsicht hat die Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer gegenüber der Auswärtstätigkeit überwogen, sodass alle auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen und Ausgaben, einschließlich der Kosten seiner Einrichtung, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
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