Du verkaufst auf willhaben, eBay oder Amazon? Du vermietest über Airbnb? Oder du betreibst selbst eine Plattform, über die andere Anbieter ihre Waren oder Dienstleistungen verkaufen? Dann könnte dich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) betreffen – aber nicht unbedingt so, wie du vielleicht denkst. Die entscheidende Frage ist: welche Rolle spielst du?
Was ist das DPMG – und woher kommt es?
Das DPMG ist die österreichische Umsetzung der 6. Änderung der EU-Amtshilferichtlinie, bekannt als DAC7. Es trat mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Das Ziel dahinter ist klar: Weltweit werden immer mehr Umsätze über Online-Plattformen generiert, wobei eine ordnungsgemäße Versteuerung nicht immer sichergestellt ist – das neue Meldepflichtgesetz soll hier Abhilfe schaffen.
Die Konsequenz: Plattformen müssen die Finanzbehörden künftig automatisch über die Umsätze ihrer Anbieter informieren. Der Informationsaustausch erfolgt dabei nicht nur national – die gemeldeten Informationen werden automatisch zwischen den EU-Mitgliedstaaten über das Gemeinsame Kommunikationsnetz der Union ausgetauscht.
Wer ist betroffen? Die drei Fälle im Überblick
Das DPMG unterscheidet grundlegend zwischen drei Konstellationen – und nur eine davon löst eine direkte Meldepflicht aus.
Fall 1: Du betreibst einen eigenen Onlineshop
Du hast deinen eigenen Webshop, verkaufst dort deine Produkte direkt an Kunden – und sonst nichts. In diesem Fall bist du nicht vom DPMG betroffen. Dein Shop ist keine Plattform im Sinne des Gesetzes, weil du keine Drittanbieter vermittelst. Es gibt keine Meldepflicht, keine Registrierungspflicht, keinen Handlungsbedarf.
Fall 2: Du verkaufst auf einem Marktplatz (z.B. Amazon, eBay, willhaben)
Du bist Anbieter auf einer Plattform – also du nutzt bestehende Marktplätze, um deine Waren zu verkaufen. Auch hier bist du nicht direkt meldepflichtig – das ist Aufgabe der Plattform selbst.
Aber: Die Plattform ist verpflichtet, steuerrelevante Daten der Nutzer an die Finanzbehörden zu melden. Das bedeutet, dass deine Umsätze auf diesen Plattformen dem Finanzamt automatisch bekannt werden. Wer Einnahmen aus Plattformverkäufen bisher nicht vollständig deklariert hat, sollte das dringend nachholen – eine frühzeitige Selbstanzeige kann hier sinnvoll sein, solange die Daten noch nicht gemeldet wurden.
Fall 3: Du betreibst selbst einen Marktplatz
Du betreibst eine Plattform, über die andere Anbieter ihre Waren oder Dienstleistungen verkaufen – das können ein eigener Marktplatz, eine Buchungsplattform, eine Vermittlungsapp oder ein ähnliches Modell sein. Hier greift das DPMG unter gewissen Voraussetzungen vollumfänglich.
Betroffene Plattformen müssen steuerrelevante Informationen über die Transaktionen und Einnahmen ihrer Nutzer sammeln und an die zuständigen Finanzbehörden melden.
Konkret fallen folgende Tätigkeiten unter die Meldepflicht:
- Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (z.B. Ferienwohnungen)
- Verkauf von körperlichen Waren
- Erbringung persönlicher Dienstleistungen
- Vermietung von Verkehrsmitteln
Was müssen Marktplatzbetreiber (Fall 3) konkret tun?
Das DPMG verpflichtet betroffene Plattformbetreiber zu drei Pflichtbereichen:
1. Registrierungspflicht Die Registrierung hat elektronisch über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen zu erfolgen. Plattformbetreiber, die ihre Tätigkeit nach dem Inkrafttreten des DPMG aufnehmen, haben dafür eine Frist von einem Monat ab Tätigkeitsaufnahme.
2. Sorgfaltspflichten (Due Diligence) Plattformbetreiber müssen die steuerrelevanten Daten ihrer Anbieter aktiv erheben und verifizieren – also Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer und erzielte Vergütungen. Die Verfahren zur Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten sind jeweils bis zum 31. Dezember des laufenden Meldezeitraums vorzunehmen.
3. Meldepflicht Das DPMG ist mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten. Die jährliche Meldung hat jeweils bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
Was passiert bei Verstößen?
Hier ist Vorsicht geboten – das DPMG ist kein Gesetz, das man auf die leichte Schulter nehmen sollte:
Bei Vorsatz beläuft sich die Geldstrafe auf maximal 200.000 € und bei grob fahrlässiger Begehung höchstens auf 100.000 €. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist dabei ausgeschlossen.
Verletzungen der Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten des DPMG stellen keine Kavaliersdelikte dar und sind mit überaus strengen finanzstrafrechtlichen Konsequenzen verknüpft.
Kurzzusammenfassung: Bin ich betroffen?
| Situation | DPMG-Pflicht? |
|---|---|
| Eigener Onlineshop ohne Drittanbieter | ❌ Nein |
| Verkäufer auf Amazon, eBay, willhaben | ❌ Nein (aber Daten werden gemeldet!) |
| Betreiber eines eigenen Marktplatzes | ✅ Ja – Registrierung, Sorgfalt, Meldung |
Unser Fazit
Das DPMG betrifft die meisten klassischen Onlinehändler mit eigenem Shop nicht direkt. Wer jedoch auf Marktplätzen verkauft, sollte wissen, dass das Finanzamt diese Umsätze künftig automatisch sieht. Und wer selbst eine Plattform betreibt, steht vor konkreten Pflichten mit empfindlichen Strafen bei Verstößen.
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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Für eine auf deine individuelle Situation zugeschnittene Beratung stehen wir dir gerne zur Verfügung.